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Satzung

Satzung der Ahauser Salutschützen Oldenburg e.V.

 

Vorbemerkung

In dieser Satzung wird der Begriffe „Salut“ und „Böller/n“ gleichermaßen verwendet und haben für diese Satzung dieselbe Bedeutung. Ebenfalls wird der Begriff „Schiessen“ verwendet, der aber seit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2003 in diesem Zusammenhang nicht Feuerwaffen im Sinne des Waffengesetztes meint, sondern den Vorgang beschreibt, einen Knall abzugeben.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Ahauser Salutschützen Oldenburg und hat seinen Sitz in Ahaus.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der  Eintragung führt er den Zusatz e. V.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

1. Der Salutschützenverein ist ein Zusammenschluss von Salutschützen, der ursprünglich aus dem Schützenverein Oldenburg 1899 e.V. hervorgegangen ist.

2. Zweck des Vereins ist es, den bundesweit bekannten Brauch, bei besonderen Anlässen Salutschüsse abzugeben, zu erhalten und zu fördern. Der Vereinszweck wird erfüllt durch gemeinschaftliches Böllern an verschiedensten kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen und Feiertagen, durch die Jugend- und Nachwuchsförderung und durch die Pflege der Salutschützentradition. Hierzu gehören auch das Abhalten von und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, insbesondere mit anderen Vereinen.

3. Zur Sicherung eines reibungslosen und sicheren Ablaufes bei diesen Veranstaltungen ist regelmäßiges Üben im Umgang mit den Salutböllern notwendig. Das Üben umfasst den Umgang mit den Salutböllern, den Pulvern, den Zündeinrichtungen und allen dazu notwendigen Geräten incl. der abschließenden Salutböllerübungen (Salutschiessen).

4. Weiterhin hat der Verein zum Ziel, Böllergeräte zu erwerben, zu restaurieren und evtl. auch nachzubauen, um sie ihrer kulturhistorischen Bedeutung entsprechend der Nachwelt zu erhalten. Öffentliche Auftritte sind möglichst in einheitlicher Vereinsbekleidung auszuführen. Am Böllerschießen dürfen nur Mitglieder teilnehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

5. Zweck des Vereins ist auch die Vertretung der Schützeninteressen gegenüber Behörden und Organisationen und die Zusammenarbeit mit allen Gruppen, die mit diesem Brauchtum inhaltlich und zielgerichtet verbunden sind.

6. Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Bestimmungen.

7. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient gemeinnützigen Zwecken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, sie kann nur einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet.

2. Den Anordnungen der Vereinsorgane bei Veranstaltungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Böllern, ist zu folgen und den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.

3. Die volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)                    die Richtlinien des Vereins sowie dessen Bestrebungen zu befolgen;

b)                    die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten;

c)                    die Beiträge fristgerecht zu zahlen;

d)                    das Vereinseigentum zu schonen;

e)                    die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten.

 

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

a)                    durch den Tod des Mitglieds;

b)                    durch die schriftliche Austrittserklärung in deutscher Sprache zum Schluss eines

                        Kalenderjahres, wenn diese mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim

                        Vorstand eingegangen ist;

c)                    durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer ¾ Mehrheit, wenn das Mitglied
                       gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder die

                        Vereinspflichten nicht erfüllt hat. Dem Betroffenen ist eine Anhörung durch den

                        Vorstand zu gewähren. Er kann eine Überprüfung des Vorstandsbeschlusses

                        durch die Mitgliederversammlung verlangen.

d)                    durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner
                        Beitragspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

a)                    der Vorstand

b)                    die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

                        dem / der 1. Vorsitzenden

                        dem / der 2. Vorsitzenden

                        dem / der Kassierer

2. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB hat Einzelvertretungsmacht.

3. Der 1. Vorsitzende ist Ansprechpartner und Vertreter des Vereins. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird er durch den
    2.Vorsitzende in dieser Funktion vertreten.

 

§ 9 Amtsdauer

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptver-sammlung auf 2 Jahre gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.  Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beschlossen wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, wird ein  Ersatzmitglied kommissarisch vom Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eingesetzt.

2. Im Jahr der Gründung wird der 2. Vorsitzende nur für eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt.

3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist eine ehrenamtliche. Über die Möglichkeit der Vergütung von durch die Tätigkeiten entstandenen Auslagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse dazu müssen mit einer 2/3-Mehrheit gefasst werden.

 

 

§ 10 Beschlüsse

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom jeweiligen Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 

 

§ 11 Kassenprüfer

1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagungsordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.

2. Die Tagesordnung muss enthalten:

a)                    Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung und der Tagesordnung;

b)                    Jahresberichte der Vorstandsmitglieder;

c)                    Bericht der Kassenprüfer;

d)                    Entlastung des Vorstandes;

e)                    Wahl eines Kassenprüfers und fällige Wahl des Vorstandes;

f)                     Information über den Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr;

e)                    Beschlussfassung über Änderung der Satzung;

f)                     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

g)                    Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen und Ehrenvorsitzenden auf

                        Vorschlag des Vorstandes;

h)                    Beitragshöhe, Beitragsordnung und eventuelle Umlagen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

3. Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

5. Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

6. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen.

7. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichnen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

8. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss in der nächsten Versammlung gleicher Art von der Mitgliederversammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden.

 

 

§ 13 Beiträge

1. Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag, die einmalige Aufnahmegebühr und eventuelle Umlagen bis zu einer Maximalhöhe von 100,00 € im Einzelfall und jährlich maximal 200,00 € fest.

2. Zahlungen von Beiträgen und etwaiger einmaliger Aufnahmegebühr müssen fristgerecht im Geschäftsjahr erfolgen.

 

§ 14 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 15 Kirchliches

Für jeden Ehrenvorstand oder Ehrenvorsitzenden wird nach dessen Tod eine Messe bestellt. Beim Begräbnis beteiligt sich der Verein mit einem Ehrensalut. Am Grab ist ein Kranz niederzulegen.

 

§ 16 Datenschutz

Die Vorschriften des gesetzlichen Datenschutzes, insb. der DSGVO, sind vom Verein einzuhalten. Jedes Mitglied befreit mit seiner Mitgliedschaft gleichzeitig den Verein gem. DSGVO in der Gestalt, dass Fotos von gemeinsamen Veranstaltungen im öffentlichen Raum auch veröffentlicht werden dürfen (Zeitung, Bücher, Festschriften, Internet etc.). Diese Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist an den Vorstand zu richten.

 

 

§ 17 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 18 Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassier gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in der Kasse zu führen. Die Höhe dieses Betrages bestimmt der Vorstand. Über die Verwendung des Barbetrages ist eine Aufstellung zu erstellen und zu belegen.

 

§ 19 Haftungsausschluss

Der Verein haftet gegenüber den Vereinsmitgliedern nicht aus dem Salutschussbetrieb oder bei durch Veranstaltungen entstehende Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für schuldhaft verursachte Körper- und Gesundheitsschäden sowie Verletzung des Lebens (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB). Sollte der Verein von Dritten wegen eines Salutschusses bzw. Schäden aus einem Solchen in Anspruch genommen werden, so hat das verantwortliche Mitglied, welches diesen Salutschuss abgegeben hat, den Verein von der Haftung freizustellen.

 

§ 20 Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine Hauptversammlung beschließen, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die Auflösung kann nur mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Nach der Abwicklung fällt das noch vorhandene Restvermögen an die soziale Einrichtung  Deutsche Herzstiftung e.V.

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